Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 06.09.2011 – T-452/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:420
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3. Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2011 – ClientEarth/Rat / (Rechtssache T-452/10)
„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Von einem ihrer Trustees vertretene gemeinnützige Einrichtung – Unzulässigkeit – Trustee, der weder ein Angestellter noch ein mit der laufenden Geschäftsführung der Einrichtung betrauter Direktor ist – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-20)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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