Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.07.2011 – T-451/10
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:400
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 – Fuchshuber Agrarhandel/Kommission / (Rechtssache T-451/10)
„Schadensersatzklage – Gemeinsame Agrarpolitik – Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt – Kontrollbefugnis der Kommission – Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 13, 15)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Erfordernis, diesen Spielraum bei der Prüfung der Haftung zu berücksichtigen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 14, 26)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL und den ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 1) (vgl. Randnr. 19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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