Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2010 – T-451/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:522
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Harry Wind trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Wind/HABM – Sanyang Industry (Wind) / (Rechtssache T-451/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Wind – Ältere nationale Bildmarke Wind – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 23-32)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Sanyang Industry Co., Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Wind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 12 und 37 – Anmeldung Nr. 3362605
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Harry Wind
Im Widerspruchsverfahren Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche eingetragene Bildmarke Wind für Dienstleistungen der Klasse 37
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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