Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.11.2008 – T-45/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:499
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Streithilfeantrag der Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA hat sich erledigt.
3. Die Transportes Evaristo Molina, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. November 2008 – Transportes Evaristo Molina/Kommission / (Rechtssache T-45/08)
„Nichtigkeitsklage – Klagefristen – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Behauptetes Fehlen der Klagebefugnis am Tag der Veröffentlichung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung (Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 29-30)
2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnr. 30)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Klagebefugnis – Ausschließliche Bewertung durch den Gemeinschaftsrichter (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 32)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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