Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.10.2007 – T-45/03
- Spruchkörper
- Fünfte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:318
Tenor
Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2007 – Riva Acciaio/Kommission / (Rechtssache T-45/03)
„Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung – Unzuständigkeit der Kommission“
1. EGKS – Kartelle – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen dieses Vertrags festgestellt wird (Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 und Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 55, 57, 72-73, 77)
2. EGKS – Kartelle – Befugnis der Kommission nach Art. 65 §§ 4 und 5 KS, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden – Wegfall mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags (Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS und Art. 97 KS; Art. 305 Abs. 1 EG; Fusionsvertrag) (vgl. Randnrn. 89-92, 94, 96)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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