Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.10.2011 – T-449/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:598
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juli 2008 (Sache R 759/2007‑4) wird in Bezug auf die Waren „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren“ in Klasse 11 aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011 – SLV Elektronik/HABM – Jiménez Muñoz (LINE) / (Rechtssache T-449/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LINE – Ältere nationale Wort- und Bildmarken Line – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 42, 51-53)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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