Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.02.2007 – T-449/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:55
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Über die Anträge auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Februar 2007 – Dikigorikos Syllogos Ioanninon/Parlament und Rat / (Rechtssache T-449/05)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2005/36/EG des Parlaments und des Rates – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Kein unmittelbares und individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 58-85)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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