Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.09.2007 – T-449/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:266
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
4. Transport Environment Development Systems (Trends) trägt die durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. September 2007 – Kommission/Trends / (Rechtssache T-449/04)
„Schiedsklausel – Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung – Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation – Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben – Auflösung der Verträge – Abgelaufene Verträge“
1. Verfahren – Frist für den Beweisantritt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und 66 § 2) (vgl. Randnrn. 59, 65)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG; Beschluss 87/516 und Entscheidung 88/416 des Rates) (vgl. Randnrn. 72-73, 75)
3. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 112)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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