Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.09.2007 – T-448/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:265
Tenor
1. Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.
2. Transport Environment Development Systems (Trends) wird verurteilt, an die Kommission 48 046 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5,50 % ab dem 1. Januar 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
3. Trends trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. September 2007 – Kommission/Trends / (Rechtssache T-448/04)
„Schiedsklausel – Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen – Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen – Rückzahlung der gezahlten Beträge“
1. Verfahren – Frist für den Beweisantritt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und Art. 66 § 2) (vgl. Randnrn. 52, 56)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG; Beschluss Nr. 1110/94 des Europäischen Parlaments und des Rates; Entscheidung 94/801 des Rates) (vgl. Randnrn. 63-64, 91-94)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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