Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.02.2006 – T-448/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:52
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen Herrn Tillis, Herrn Kontaratos, Herrn Argyrakos, Herrn Petrakis und Frau Koutroumpa gerichtet ist.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Tillis im Zusammenhang mit seiner Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2006 − Kommission/TRENDS u. a. / (Rechtssache T-448/04)
(„Schiedsklausel – Einrede der Unzulässigkeit – Klage gegen Gesellschafter“)
1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Artikel 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 32, 34-35)
2. Verfahren – Mehrere Beklagte (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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