Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T-446/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:327
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Royal Appliance International GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. September 2009 – Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) / (Rechtssache T-446/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Centrixx – Ältere nationale Wortmarke sensixx – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-33, 59-64)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Royal Appliance International GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Centrixx für Waren der Klasse 7 – Anmeldung Nr. 3 016 227)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke sensixx für Waren der Klasse 7 – Nr. 30244090)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Widerspruchsentscheidung und Zurückweisung der Markenanmeldung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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