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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T-446/07

Royal Appliance International GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:327

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Royal Appliance International GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. September 2009 – Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) / (Rechtssache T-446/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Centrixx – Ältere nationale Wortmarke sensixx – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-33, 59-64)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Royal Appliance International GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Centrixx für Waren der Klasse 7 – Anmeldung Nr. 3 016 227)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke sensixx für Waren der Klasse 7 – Nr. 30244090)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Widerspruchsentscheidung und Zurückweisung der Markenanmeldung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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