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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 04.06.2012 – T-440/09

Azienda Agricola Bracesco Srl gegen Europäische Kommission. Außervertragliche Haftung – Landwirtschaft – Vogelgrippe – Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes – Nichtaufnahme von Wachteln unter die Geflügelfleischarten, die einen Anspruch auf Ausgleich begründen – Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung – Kein Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:269

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

2. Die Azienda Agricola Bracesco Srl – in liquidazione trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2012 – Azienda Agricola Bracesco/Kommission / (Rechtssache T-440/09)

„Außervertragliche Haftung – Landwirtschaft – Vogelgrippe – Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes – Nichtaufnahme von Wachteln unter die Geflügelfleischarten, die einen Anspruch auf Ausgleich begründen – Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung – Kein Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 9-11)

2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Verordnung Nr. 1010/2006 – Wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen – Ausschluss der Wachtelerzeuger – Verordnung Nr. 2777/75 – Geltungsbereich – Nichteinbeziehung von Wachteln – Autonome Ausweitung der Maßnahmen auf andere Geflügelfleischarten – Ausschluss – Ausweitung der Definition von „Geflügel“ im Licht der Richtlinie 2005/94 – Ausschluss – Keine Rechtswidrigkeit (Verordnung Nr. 2777/75 des Rates; Verordnung Nr. 1010/2006 der Kommission; Richtlinie 2005/94 des Rates) (vgl. Randnrn. 15, 18, 20-21, 27)

3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Beweislast – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch schuldhaftes Verhalten des Klägers (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 37-40)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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