Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.08.1998 – T-44/98 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:191
Orientierungssatz
Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.
Da der Rat durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 bei der Einführung von Zollkontingenten für die zollfreie Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse im Rahmen der Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht hat, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern, und um zu vermeiden, daß das Gericht durch Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme zur Durchführung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung dieses Ermessen verletzt, kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.
Ein rein finanzieller Schaden ist - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - nicht als irreparabel anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, wobei sich das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände dann feststellen lässt, wenn der Antragsteller, sollte die beantragte Anordnung nicht ergehen, in seiner Existenz gefährdet wäre oder eine irreversible Änderung seines Marktanteils hinnehmen müsste.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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