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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.07.2010 – T-44/06

Europäische Kommission gegen Hellenic Ventures - Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE und andere. Schiedsklausel - Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds - Kündigung des Vertrags - Klage gegen Gesellschafter - Unzulässigkeit - Rückzahlung von Vorschüssen - Zinsen.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:284

Tenor

1. Die Hellenic Ventures – Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE wird verurteilt, der Europäischen Kommission 70 000 Euro nebst Verzugszinsen zum belgischen gesetzlichen Zinssatz ab 25. April 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Hellenic Ventures trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.

4. Die Kommission trägt die Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Kommission/Hellenic Ventures u. a. / (Rechtssache T-44/06)

„Schiedsklausel – Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds – Kündigung des Vertrags – Klage gegen Gesellschafter – Unzulässigkeit – Rückzahlung von Vorschüssen – Zinsen“

1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 47-49, 54-55)

2. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten (Art. 238 EG und 274 EG) (vgl. Randnrn. 85-89, 91, 94-96, 107-108, 113, 116)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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