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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 27.02.2007 – T-44/05

SP Entertainment Development GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:64

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin, die SP Entertainment Development GmbH, trägt die gesamten Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2007 – SP Entertainment Development/Kommission / (Rechtssache T-44/05)

„Staatliche Beihilfen – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 19-22, 25)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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