Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.02.2007 – T-44/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:64
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin, die SP Entertainment Development GmbH, trägt die gesamten Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2007 – SP Entertainment Development/Kommission / (Rechtssache T-44/05)
„Staatliche Beihilfen – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 19-22, 25)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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