Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.02.2011 – T-437/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Oyster Cosmetics SpA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Februar 2011 – Oyster Cosmetics/HABM – Kadabell (Oyster cosmetics) / (Rechtssache T-437/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Oyster Cosmetics – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Kadus oystra AUTO STOP PROTECTION – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 51, 55)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Oyster Cosmetics SpA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „OYSTER COSMETICS“ für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 3 791 555
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Kadabell GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke „Kadus oystra AUTO STOP PROTECTION“ für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-437/09 entschieden?“