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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 11.12.2009 – T-436/07 P

Nikos Giannopoulos gegen Rat der Europäischen Union.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:496

Gründe

Randnummer 1

Die drei Bedingungen betreffend das akademische Profil sowie die Dauer und die Qualität der Berufserfahrung, die die Anstellungsbehörde berücksichtigen und beurteilen muss, wenn sie prüft, ob eine Abweichung vom Grundsatz der Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn abgewichen werden soll oder nicht, haben kumulativen Charakter. Dieser ergibt sich daraus, dass die Einstellung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur ausnahmsweise zulässig ist, da die eine solche Einstufung rechtfertigenden Voraussetzungen eng auszulegen sind.

Beschließt somit ein Organ, das Ermessen, das ihm Art. 31 Abs. 2 des Statuts in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung einräumt, am Maßstab der Voraussetzungen auszuüben, die in einem internen Dokument eines anderen Organs festgelegt sind, müssen diese ebenso eng ausgelegt werden, wie wenn sie von dem Organ angewandt werden, von dem das interne Dokument stammt, es sei denn, aus der Akte geht hervor, dass das betreffende Organ den von ihm angewandten Voraussetzungen einen anderen Charakter verleihen wollte.

(vgl. Randnrn. 33 bis 35)

Verweisung auf: Gericht, 15. November 2005, Righini/Kommission, T-145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 15. März 2006, Valero Jordana/Kommission, T-429/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑51 und II‑A‑2‑217, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung

Randnummer 2

Im Hinblick auf die Einstellung eines Bediensteten in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn erfordert Art. 31 Abs. 2 des Statuts in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung einen Vergleich der Qualifikationen dieses Bediensteten mit den Anforderungen der Planstelle, in die er als Beamter eingewiesen worden ist. Dieser Vergleich ist unerlässlich, da die Beurteilung des Kriteriums der spezifischen dienstlichen Belange im Hinblick auf die etwaige Abweichung vom Grundsatz der Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe zwei Voraussetzungen einschließt, die eine betreffend die Relevanz der Qualifikationen des Betroffenen für die zu besetzende Planstelle und die andere betreffend die Besonderheiten des Arbeitsmarkts in Bezug auf die verlangte Befähigung. Da die Umstände, die die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn rechtfertigen, eng auszulegen sind, sind diese Voraussetzungen kumulativ.

Im Übrigen ist die Einstufung eines Bewerbers in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn nur denkbar, wenn spezifische dienstliche Belange die Einstellung einer besonders qualifizierten Person erfordern. Um aber festzustellen, ob dies der Fall ist, ist es unerlässlich, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und die Stellenausschreibung sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichteten Aufgaben zu prüfen, um die dienstlichen Belange zu ermitteln, die die Veranstaltung des Auswahlverfahrens und die Schaffung der Planstelle rechtfertigen, und festzustellen, ob sie die Einstellung einer besonders qualifizierten Person erforderten. Ist dies nicht der Fall, wird die Einstellung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn selbst dann nicht möglich sein, wenn die letztlich eingestellte Person außergewöhnliche oder sehr besondere Qualifikationen aufweist oder die Verwaltung über eine große Zahl zu besetzender Planstellen verfügt.

(vgl. Randnrn. 51, 52 und 56)

Verweisung auf: Righini/Kommission, Randnrn. 48, 49 und 106; Gericht, 10. Mai 2006, R/Kommission, T-331/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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