Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.11.2011 – T-434/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:663
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Václav Hrbek trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 – Hrbek/HABM – Outdoor Group (ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT) / (Rechtssache T-434/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT – Ältere Gemeinschaftsbildmarke alpine – Ermessensmissbrauch – Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 47, 65, 71‑74)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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