Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.11.2007 – T-434/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:359
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gateway Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007 – Gateway / HABM – Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) / (Rechtssache T-434/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACTIVY Media Gateway – Als ältere Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen Gateway und GATEWAY – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50-51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Fujitsu Siemens Computers GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ACTIVY Media Gateway für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 2190627
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Gateway Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Als Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen GATEWAY, GATEWAY 2000, GATEWAY.NET, GATEWAY PROFILE und GATEWAY ASTRO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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