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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 27.11.2007 – T-434/05

Gateway, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:359

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gateway Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007 – Gateway / HABM – Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) / (Rechtssache T-434/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACTIVY Media Gateway – Als ältere Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen Gateway und GATEWAY – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50-51)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Fujitsu Siemens Computers GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ACTIVY Media Gateway für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 2190627

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Gateway Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Als Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen GATEWAY, GATEWAY 2000, GATEWAY.NET, GATEWAY PROFILE und GATEWAY ASTRO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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