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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.04.2011 – T-433/09

TTNB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Tila March - Ältere nationale Bildmarke CARMEN MARCH - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:184

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die TTNB trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 – TTNB/HABM – March Juan (Tila March) / (Rechtssache T-433/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Tila March – Ältere nationale Bildmarke CARMEN MARCH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22-23, 60)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Tamara Taichman, Rechtsvorgängerin der Klägerin, TTNB

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Tila March für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5402722

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Carmen March Juan

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Wortmarke CARMEN MARCH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 25, 35 und 38; der Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung für Waren der Klassen 3, 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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