Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.04.2011 – T-433/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:184
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die TTNB trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 – TTNB/HABM – March Juan (Tila March) / (Rechtssache T-433/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Tila March – Ältere nationale Bildmarke CARMEN MARCH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22-23, 60)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Tamara Taichman, Rechtsvorgängerin der Klägerin, TTNB
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Tila March für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5402722
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Carmen March Juan
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Wortmarke CARMEN MARCH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 25, 35 und 38; der Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung für Waren der Klassen 3, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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