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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 20.11.2008 – T-433/08 R

Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:520

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. November 2008 – SIAE/Kommission / (Rechtssache T-433/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-26)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 35, 43-47)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz des Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 42)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Wesentliche und unumkehrbare Änderung der Marktbedingungen – Beurteilungskriterien – Beweislast (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 48-51)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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