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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.06.2007 – T-431/04 R

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Verordnung [EG] Nr. 1429/2004 - Gemeinsame Marktordnung für Wein - Regelung der Verwendung von Rebsortennamen und ihrer Synonyme - Zeitliche Beschränkung der Verwendung - Gegenstandslos gewordener Antrag.
ECLI
ECLI:EU:T:2007:183

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Juni 2007 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-431/04 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 – Gemeinsame Marktordnung für Wein – Regelung der Verwendung von Rebsortennamen oder ihrer Synonyme – Zeitliche Beschränkung der Verwendung – Gegenstandslos gewordener Antrag“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-23)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsschutzinteresse (Art. 242 EG und 243 EG) (vgl. Randnrn. 26, 33-34)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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