Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.07.2010 – T-430/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:304
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Grain Millers, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 – Grain Millers/HABM – Grain Millers (GRAIN MILLERS) / (Rechtssache T-430/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAIN MILLERS – Älterer deutscher Handelsname Grain Millers und seine bildliche Darstellung – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr – Begriff (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Grain Millers, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke GRAIN MILLERS für Waren der Klassen 29 bis 31 – Anfrage Nr. 3650256
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Grain Millers GmbH & Co. KG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutscher Handelsname „GRAIN MILLERS“ und seine bildliche Darstellung
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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