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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.03.2011 – T-429/09

Massimo Campailla gegen Europäische Kommission. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit..
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:89

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011 – Campailla/Kommission / (Rechtssache T-429/09)

„Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“

1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer Einzelmaßnahme – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten – Weigerung der Kommission, in einer Streitigkeit einzuschreiten, die die Zahlung einer Verbindlichkeit eines Drittstaats gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats nach dem Abkommen von Cotonou betrifft – Frist, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu laufen beginnt, der sich im Zeitpunkt dieser Weigerung konkretisiert – Berücksichtigung der subjektiven Bewertung des Vorliegens eines Schadens – Unzulässigkeit – Unzulässigkeit wegen Verjährung (Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnrn. 41-42, 52, 62, 67)

2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen – Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsrichter oder vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan – Begriff „Klageschrift“ in diesem Zusammenhang – Nichtigkeitsklage – Ausschluss (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 43, 63, 65, 67)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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