Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.03.2010 – T-427/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:104
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mirto Corporación Empresarial, SL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. März 2010 – Mirto Corporación Empresarial/HABM – Maglificio Barbara (Mirtillino) / (Rechtssache T-427/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Mirtillino – Ältere Gemeinschaftswortmarke MIRTO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-42, 81)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Maglificio Barbara Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Mirtillino für Waren der Klassen 3, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 3252467)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Creaciones Mirto, SA, nach Abtretung der Widerspruchsmarken die Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke MIRTO (Gemeinschaftsmarke Nr. 1653351) für Waren der Klassen 3, 18 und 25 sowie mehrere andere nationale Wort‑ und Bildmarken MIRTO
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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