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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 26.10.2011 – T-426/09

Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAM - Ältere nationale Bildmarke BAM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:633

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Koninklijke BAM Groep NV entstanden sind, einschließlich der notwendigen Aufwendungen Letzterer für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2011 – Bayerische Asphaltmischwerke/HABM – Koninklijke BAM Groep (bam) / (Rechtssache T-426/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAM – Ältere nationale Bildmarke BAM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 61-62)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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