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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.10.2011 – T-425/09

Honda Motor Co. Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLAST - Ältere Gemeinschafts- und Benelux-Wortmarken BLAST - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marken.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:576

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Honda Motor Co. Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Honda Motor/HABM – Blok (BLAST) / (Rechtssache T-425/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLAST – Ältere Gemeinschafts- und Benelux-Wortmarken BLAST – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marken“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 31-32)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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