Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2011 – T-425/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:576
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Honda Motor Co. Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Honda Motor/HABM – Blok (BLAST) / (Rechtssache T-425/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLAST – Ältere Gemeinschafts- und Benelux-Wortmarken BLAST – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marken“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 31-32)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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