Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.12.2011 – T-424/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:735
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Goodyear Dunlop Tyres UK Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2011 – Goodyear Dunlop Tyres UK/HABM – Sportfive (QUALIFIER) / (Rechtssache T-424/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUALIFIER – Ältere Gemeinschaftswortmarke Qualifiers 2006 – Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 49)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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