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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 04.03.2009 – T-424/05

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:49

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. März 2009 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-424/05)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter der Maßnahme – Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Widerspruch – Wirkungen (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 67)

2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung über die Eröffnung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 7) (vgl. Randnrn. 69-70)

3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 78, 85)

4. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 153-156)

5. Nichtigkeitsklage – Gründe – Klagegründe, die gegenüber einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen geltend gemacht werden können (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 169-171)

6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 174-175, 179)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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