Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.05.2011 – T-422/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:247
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. August 2009 (Sache R 1477/2008‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigene Kosten und die Kosten der São Paulo Alpargatas, SA.
3. Herr Enrique Fischer trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – São Paulo Alpargatas/HABM – Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES) / (Rechtssache T-422/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAHIANAS LAS ORIGINALES – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke havaianas sowie ältere nationale Wortmarke HAVAIANAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 41-42)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Enrique Fischer
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit dem Wortbestandteil BAHIANAS LAS ORIGINALES –für Waren der Klasse 25 (Anmeldung Nr. 5024591)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
São Paulo Alpargatas, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 3772431), spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 2341904) und spanische Wortmarke „HAVAIANAS“ (Nr. 2341905), alle für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Gänzliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-422/09 entschieden?“