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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.11.2008 – T-422/08 R

Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (Sacem) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der die Beendigung einer abgestimmten Verhaltensweise im Bereich der Verwertung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:504

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. November 2008 – SACEM/Kommission / (Rechtssache T-422/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Entscheidung der Kommission, mit der die Beendigung einer abgestimmten Verhaltensweise im Bereich der Verwertung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung (Art. 225 Abs. 1 EG, Art. 242 und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-25)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden (Art. 242 und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 37‑38, 47, 51)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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