Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.10.2011 – T-421/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:565
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 – Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM – Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO) / (Rechtssache T-421/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROSALIA DE CASTRO – Ältere nationale Wortmarke ROSALIA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen auf bildlicher Ebene – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 46-48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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