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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 05.10.2011 – T-421/10

Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROSALIA DE CASTRO - Ältere nationale Wortmarke ROSALIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen auf bildlicher Ebene - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:565

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 – Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM – Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO) / (Rechtssache T-421/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROSALIA DE CASTRO – Ältere nationale Wortmarke ROSALIA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen auf bildlicher Ebene – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 46-48)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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