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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 27.03.2012 – T-420/10

Giorgio Armani SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AJ AMICI JUNIOR – Ältere nationale Bildmarke AJ ARMANI JEANS – Ältere nationale Wortmarke ARMANI JUNIOR – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:156

Tenor

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Juli 2010 (Sache R 1360/2009‑2) wird aufgehoben.

2. Das HABM und Frau Annunziata del Prete tragen jeweils die Hälfte der Kosten, die der Giorgio Armani SpA im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

3. Das HABM und Frau del Prete tragen neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Giorgio Armani SpA im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. März 2012 – Armani/HABM – Del Prete (AJ AMICI JUNIOR) / (Rechtssache T-420/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AJ AMICI JUNIOR – Ältere nationale Bildmarke AJ ARMANI JEANS – Ältere nationale Wortmarke ARMANI JUNIOR – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32‑35)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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