Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.08.1998 – T-42/98 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:189
Orientierungssatz
Da der von den Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossene Vergleich rechtsverbindlichen Charakter hat, hat das Gericht dessen Beachtung sicherzustellen.
Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der im Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung - dem zufolge die Parteien dem Gericht die Ergebnisse des von ihnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs mitzuteilen haben - vorgesehenen Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfuellt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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