Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.05.2006 – T-42/06 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:126
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2006 – Gollnisch/Parlament / (Rechtssache T-42/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsakt des Parlaments – Schutz der Immunität eines Mitglieds des Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs –Zulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung (Artikel 242 EG; Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) (vgl. Randnrn. 28, 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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