Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.01.2006 – T-42/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006 − Komninou u. a./Kommission / (Rechtssache T-42/04)
(„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde betreffend ein Verhalten eines Mitgliedstaats, das zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann – Behandlung der Beschwerde durch die Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“)
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr. 31)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 32-33)
3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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