Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-419/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:121
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Cybergun SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. März 2011 – Cybergun/HABM – Umarex Sportwaffen (AK 47) / (Rechtssache T-419/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke AK 47 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer –Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-18)
2. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs.1 Buchst. c und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 37, 42-45)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke AK 47 für Waren der Klasse 28 – Gemeinschaftsmarke Nr. 4528378
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Cybergum SA
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke
Entscheidung der Beschwerdekammern:
Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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