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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 18.06.2009 – T-418/07

LIBRO Handelsgesellschaft mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:208

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Antrag von Dagmar Causley wird zurückgewiesen.

3. Die LIBRO Handelsgesellschaft mbH trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Dagmar Causley.

4. Dagmar Causley trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Juni 2009 – LIBRO/HABM – Causley (LiBRO) / (Rechtssache T-418/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Aufhebungsantrag der Streithelferin – Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Unterzeichnung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung – Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49-50, 59, 70-73)

2. Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor den Instanzen des Amtes – Übermittlung von Mitteilungen an das Amt – Übermittlung durch Fernkopie – Unleserliche Unterschrift (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 80 Abs. 3) (vgl. Randnr. 30)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

LIBRO Handelsgesellschaft mbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortbildmarke LiBRO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 2616753

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Dagmar Causley

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Bildmarke LIBERO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 401141

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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