Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 22.11.2007 – T-418/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:354
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Investire Partecipazioni SpA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. November 2007 – Investire Partecipazioni / Kommission / (Rechtssache T-418/05)
„Nichtigkeitsklage – EFRE – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 24) (vgl. Randnrn. 32-33, 35-36)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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