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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.03.2007 – T-418/04

Confcooperative, Unione regionale della Cooperazione Friuli-Venezia Giulia Federagricole und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1429/2004 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Regelung der Verwendung von Rebsortennamen und ihrer Synonyme - Zeitliche Beschränkung der Verwendung - Juristische Personen - Individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:83

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2007 – Confcooperative, Unione regionale della Cooperazione Friuli-Venezia Giulia Federagricole u. a./Kommission / (Rechtssache T-418/04)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Regelung der Verwendung von Rebsortennamen oder ihrer Synonyme – Zeitliche Beschränkung der Verwendung – Juristische Personen – Individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 1429/2004 der Kommission, Anhang I Nr. 103) (vgl. Randnrn. 43-63)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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