Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.03.2007 – T-418/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:83
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2007 – Confcooperative, Unione regionale della Cooperazione Friuli-Venezia Giulia Federagricole u. a./Kommission / (Rechtssache T-418/04)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Regelung der Verwendung von Rebsortennamen oder ihrer Synonyme – Zeitliche Beschränkung der Verwendung – Juristische Personen – Individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 1429/2004 der Kommission, Anhang I Nr. 103) (vgl. Randnrn. 43-63)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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