Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2007 – T-418/03
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:299
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die La Mer Technology, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Laboratoires Goëmar.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2007 – La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar (LA MER) / (Rechtssache T-418/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LA MER – Ältere nationale Wortmarke LABORATOIRE DE LA MER – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung – Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 114, 127, 129-130)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
La Mer Technology, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke LA MER für Waren der Klasse 3
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Laboratoires Goëmar
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Internationale und nationale Wortmarke LABORATOIRE DE LA MER für Waren der Klassen 3, 5, 29 und 31
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben und der Eintragungsantrag in vollem Umfang abgelehnt
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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