Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.03.2012 – T-417/10
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:120
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Federico Cortés del Valle López trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. März 2012 – Cortés del Valle López/HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA) / (Rechtssache T-417/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ¡Que buenu ye! HIJOPUTA – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Randnrn. 13‑14, 18, 29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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