Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.03.2012 – T-417/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:174
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Poslovni Sistem Mercator d.d. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. März 2012 – Poslovni Sistem Mercator/HABM – Mercator Multihull (MERCATOR STUDIOS) / (Rechtssache T-417/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MERCATOR STUDIOS – Ältere nationale und internationale Bildmarken Mercator und Mercator Slovenska košarica – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 32)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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