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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.05.2012 – T-416/10

Yoshida Metal Industry Co. Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Oberfläche mit schwarzen Punkten darstellt – Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:222

Tenor

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Mai 2010 (Sache R 1237/2008‑1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die der Yoshida Metal Industry Co. Ltd entstandenen Kosten.

3. Die Pi-Design AG, Bodum France und die Bodum Logistics A/S tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 – Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) / (Rechtssache T-416/10)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Oberfläche mit schwarzen Punkten darstellt – Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Randnrn. 26‑28)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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