Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.07.2007 – T-415/06 P
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:205
Gründe
Nach keiner Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist die Erstellung der in Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Beschreibung des Aufgabenbereichs Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einstellung eines Vertragsbediensteten. Wie ausdrücklich bestimmt wird, kann die Verwaltung die Beschreibung des Aufgabenbereichs nach diesem Artikel nur ausgehend von der Übersicht erstellen, die in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführt ist und in der u. a. die Funktionen definiert sind, die von den Vertragsbediensteten auszuüben sind; diese Definition ist ausreichend präzise, um als solche angewandt zu werden. Die Beschreibung muss die durch die Übersicht in Abs. 2 gezogenen Grenzen beachten, und sie kann infolgedessen gegenüber dieser Übersicht nur nachrangig sein. Die Anwendbarkeit von Art. 80 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen kann nicht davon abhängen, dass die Verwaltung die Aufgabenbeschreibung noch nicht erstellt hat. Außerdem kann diese Beschreibung, auch wenn sie erstellt ist, nicht von der Übersicht abweichen und eine für den Beteiligten günstigere Regelung vorsehen, als die, die sich aus der Tabelle ergibt.
Unter diesen Umständen kann die in Rede stehende Beschreibung des Aufgabenbereichs als rein interne Maßnahme nur den Zweck haben, auf Verwaltungsebene die Einstufung der Vertragsbediensteten durch eine möglichst detaillierte Darlegung der von ihnen auszuübenden Aufgaben zu erleichtern.
(vgl. Randnrn. 40 bis 42)
Die Statusunterschiede zwischen den Vertragsbediensteten einerseits und den Beamten und Bediensteten auf Zeit andererseits können nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage gestellt werden. Bei diesen objektiven rechtlichen Unterschieden in Bezug auf die Garantien des Statuts, die Einstufung, die Dienstbezüge und die sozialen Vergünstigungen handelt es sich um wesentliche Unterschiede, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar ist.
Außerdem kann man die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Gemeinschaften beschäftigt sind, nicht in Frage stellen, soweit einige dieser Kategorien in den Genuss von Vergünstigungen kommen können, die anderen nicht gewährt werden. Die Definition jeder dieser Kategorien von Bediensteten entspricht den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung und der Natur der Aufgaben, die sie zu erfüllen hat.
(vgl. Randnrn. 54 und 55)
Verweisung auf: Gerichtshof, 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22; Gerichtshof, 19. April 1988, Sperber/Gerichtshof, 37/87, Slg. 1988, 1943, Randnrn. 8 und 9; Gerichtshof, 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C-389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 54; Gericht, 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T-100/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 55; Gericht, 16. April 1997, Kuchlenz-Winter/Kommission, T-66/95, Slg. 1997, II‑637, Randnr. 55; Gericht, 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T-66/96 und T-221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnr. 129
Die Bestimmungen des Statuts, deren einziger Zweck in der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Organen und Beamten durch Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichte besteht, enthalten eine präzise Terminologie, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließt. Dies gilt auch für die Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Hinsichtlich des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betreffend die neue Kategorie der Vertragsbediensteten gibt es keinen Grund für die Annahme, dass im Bereich der Einstufung und der Dienstbezüge der Beteiligten eine Lücke besteht, die durch Rückgriff auf die Regelung für Beamte oder diejenige für die sonstigen Bediensteten geschlossen werden könnte. Durch die Schaffung dieser neuen Kategorie hat der Rat vielmehr von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten jederzeit insoweit zu ändern, als es nach seiner Ansicht dem dienstlichen Interesse entspricht, und für die Zukunft ungünstigere Bestimmungen für die betroffenen Bediensteten zu erlassen.
(vgl. Randnrn. 57 und 58)
Verweisung auf: Gerichtshof, 16. März 1971, Bernardi/Parlament, 48/70, Slg. 1971, 175, Randnrn. 11 und 12; Gerichtshof, 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 23; Gericht, 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T-121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104; Gericht, 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 38
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