Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.03.2008 – T-414/06 P
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:58
Gründe
Wird in dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 genannten viermonatigen Beantwortungsfrist keine fristgemäß getroffene ausdrückliche Zurückweisungsentscheidung mitgeteilt, so gilt dies als stillschweigende Zurückweisung, die die dreimonatige Klagefrist in Lauf setzt.
Dieses Ergebnis steht ganz im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Beschwerde- und Klagefristen, die innerhalb der Gemeinschaftsorgane die für deren reibungsloses Funktionieren unerlässliche Rechtssicherheit wahren sollen, indem sie verhindern, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Diese Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.
Darüber hinaus berührt dieses Ergebnis keineswegs das Recht des Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz und auch nicht dessen Verteidigungsrechte, die dadurch hinreichend gewahrt und angemessen geschützt sind, dass der Beamte binnen drei Monaten nach der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde gegen die ihn beschwerende Maßnahme Klage erheben kann.
(vgl. Randnrn. 39, 43 und 44)
Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, Slg. 1971, 689, Randnr. 18; Gerichtshof, 17. Februar 1972, Richez-Parise/Kommission, 40/71, Slg. 1972, 73, Randnr. 6; Gerichtshof, 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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