Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.05.2009 – T-414/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:145
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juli 2005 (Sache R 371/2003‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der NHL Enterprises BV.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 – NHL Enterprises/HABM – Glory & Pompea (LA KINGS) / (Rechtssache T-414/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LA KINGS – Ältere nationale Bildmarke KING – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 35, 51, 57-58, 75-77)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
NHL Enterprises BV
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke LA KINGS für Waren der Klassen 16, 25 und 41 – Anmeldung Nr. 1041102
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Manufacturas Antonio Gassol SA, danach die Glory & Pompea, SA, auf die die Widerspruchsmarke übertragen wurde
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke KING für Waren der Klassen 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für alle Waren der Klasse 25 stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-414/05 entschieden?“