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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.05.2009 – T-414/05

NHL Enterprises BV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:145

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juli 2005 (Sache R 371/2003‑4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der NHL Enterprises BV.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 – NHL Enterprises/HABM – Glory & Pompea (LA KINGS) / (Rechtssache T-414/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LA KINGS – Ältere nationale Bildmarke KING – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 35, 51, 57-58, 75-77)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

NHL Enterprises BV

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke LA KINGS für Waren der Klassen 16, 25 und 41 – Anmeldung Nr. 1041102

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Manufacturas Antonio Gassol SA, danach die Glory & Pompea, SA, auf die die Widerspruchsmarke übertragen wurde

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke KING für Waren der Klassen 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für alle Waren der Klasse 25 stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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