Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2009 – T-412/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:507
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Trubion Pharmaceuticals, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009 – Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck (TRUBION) / (Rechtssache T-412/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRUBION – Ältere Gemeinschaftsbildmarke TriBion Harmonis – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 56-58)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Trubion Pharmaceuticals, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke TRUBION für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 42
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Merck KGaA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Eingetragene Gemeinschaftswortmarke BION (Nr. 72884) und eingetragene Gemeinschaftsbildmarke TriBion Harmonis (Nr. 3282936) jeweils für verschiedene Waren
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für die Waren der Klasse 5 stattgegeben, und für die Dienstleistungen der Klasse 42 wurde er zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-412/08 entschieden?“