Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2013 – T-411/10
Laufen Austria AG gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Druck der Großhändler – Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 – Herabsetzung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert.
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:443
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Laufen Austria AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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