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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 28.03.2012 – T-41/09

Hipp & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Bebio – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere internationale Wortmarke BEBA – Teilweise Versagung der Eintragung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:163

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hipp & Co. KG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 – Hipp/HABM – Nestlé (Bebio) / (Rechtssache T-41/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Bebio – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere internationale Wortmarke BEBA – Teilweise Versagung der Eintragung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 55‑57)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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